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   LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12   

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LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
LG Aachen, Entscheidung vom 30.05.2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
LG Aachen, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Vielmehr ist bei der Rückabwicklung jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages der genossene Versicherungsschutz anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 35 ff., BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 33 ff.).

    Auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.42, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.43, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.44, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.49).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen - gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 45, BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 51).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Vielmehr ist bei der Rückabwicklung jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages der genossene Versicherungsschutz anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 35 ff., BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 33 ff.).

    Auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.42, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.43, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.44, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.49).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen - gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 45, BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 51).

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als die Klägerin den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte; auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris-Rn. 23).

    Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris).

  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 328/12

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, worauf der Bundesgerichtshof auch in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 - IV ZR 328/12 unter Bezugnahme auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.

    Weder steht die von der Klägerin am 29.12.2006 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerspruch entgegen, wie bereits der Bundesgerichtshof in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 - IV ZR 328/12 rechtskräftig festgestellt hat.

  • AG Aachen, 02.02.2012 - 117 C 147/11

    Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen einer abgeschlossenen fondsgebundenen

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH im Verfahren IV ZR 76/11 zugelassen.

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